Erfolgt mündlich
Antragsteller*in: | Johanna Machemer (FINTA* und Genderpolitisches Team) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 15.08.2025, 19:06 |
Antragsteller*in: | Johanna Machemer (FINTA* und Genderpolitisches Team) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 15.08.2025, 19:06 |
sonen, die sich als Frau, intergeschlechtlich, nichtbinär oder transgeschlechtlich identifizieren, haben Rederecht.
SATZUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammenge-
schlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch po-
litische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Fo-
rums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erar-
beiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion
einge-
führt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologi-
sche, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die Überwindung
von
Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine Welt, in der alle
Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Bega-
bung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeich-
nung lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische Jugendorganisa-
tion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände um-
fassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall
vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt die GRÜNE JUGEND Berlin durch Beschluss der Lan-
desmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft
gemäß § 3 Absatz 2 besteht. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des
zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuord-
nungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisver-
band der GRÜNEN JUGEND Berlin ist einem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN
JUGEND Berlin können die GRÜNEN JUGEND in mehreren Kreisverbänden von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dementsprechenden Kreisverband
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN kein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin
zugeordnet ist. Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Berlinkann mit
absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und ent-
scheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Finanz, Satzungs- und Personalautono-
mie.
(3) Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf der Landes-und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Darüber hinaus gilt für Punkte, die die Sat-
zung auf Kreisebene nicht regelt, die Landes- bzw. Bundessatzung. Das Pro-
gramm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die Landesmitglieder-
versammlung mit absoluter Mehrheit. Der Landesvorstand kann Kreisverbände
bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbands wird vom Landesvor-
stand eingeladen. Die Anerkennung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern des jewei-
ligen Gebiets.
(6) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können von der Landesmitglie-
derversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im
Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Kreisverbänden
die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbands zugeordnet werden. Gegen die
Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließen-
den Landesverbands möglich, eine Berufung bis zum Bundesgeschiedsgericht ist
möglich. Zuständig für die Auflösung ist der Landesverband der GRÜNEN JU-
GEND Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Berlin bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband des Wohnorts oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Kreisverband über. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen
Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied für einen Wechsel in einen
ande-
ren Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin der Landesgeschäftsstelle dies
mit einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail-Adresse mitteilen.
Mitglie-
der sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Berlin Mitglied zu sein.
(3) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Nä-
heres regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe
entscheidet die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrie-
rende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisa-
tionen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in einer faschisti-
schen Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft
in
der GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung, Burschen-
schaft, Corps, Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung, Sängerschaft,
Akademische Musikverbindung, Akademische Turnverbindung, Akademische
Fliegerschaft und dem Verein deutscher Studenten.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JU-
GEND Bundesverband und einem Kreisverband.
(6) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder
beim Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme
abzulehnen, dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversamm-
lung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die Ent-
scheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Ein-
spruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitglied-
schaft letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeableh-
nung aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der An-
tragsstellung.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Nä-
heres regelt die Bundessatzung.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der
GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zu-
fügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsge-
richt den Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht
ist möglich.
(9) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND
Berlin kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit
einer Vergabe eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer
Befreiung vom Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Wider-
spruch beginnt mit der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvor-
stand oder Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist be-
steht weiterhin die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND
Berlin zu beantragen.
§ 4 Organe der GJB
Die GJB hat folgende Organe:
1. Landesmitgliederversammlungen (LMV)
2. Aktiventreffen (AT)
3. Landesvorstand4. Fachforen (FaFos)
5. Kreisverbände
6. Landesschiedsgericht
7. die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen Vollversammlung.
8. selbstorganisierte Gruppen im Sinne von §2 des Vielfaltstatuts
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden Kreis-
verbände oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten Tag
des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vor-
her schriftlich per E- Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Ter-
min der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist mit-
gliederöffentlich bekannt gegeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Der Dringlichkeit
muss vor Einstieg in die Tagesordnung mit satzungsändernder Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung stattgegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des geschäftsführen-
den Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen Landesvorstandsämter einbe-
rufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
1. Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und organisatori-
sche Arbeit des Landesverbandes,
2. Beschluss des Arbeitsprogrammes,
3. Beschlussfassung
a) über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
b) Von Anträgen
c) Von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten
d) Des Haushalts
4. Wahl
1. des Landesvorstandes
2. der Rechnungsprüfer*innen
3. des Landesschiedsgerichtes4. der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss
5. der Delegierten zum Länderrat und Wahl der Delegierten zur Mitte-
Ost-AG
6. der Ostbeauftragten
7. des FINT* & genderpolitisches Team
8. des Vielfaltspolitisches Team
5. Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin.
6. Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung
von Kreisverbände, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(9) Antragsberechtigt sind:
1. alle Mitglieder
2. der Landesvorstand
3. die Kreisverbände
4. die Vollversammlung der Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Per-
sonen
5. die Fachforen
6. das Schiedsgericht
7. die Rechnungsprüfung
8. die Antrags- und Versammlungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben
(10) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern spä-
testens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11) Bei jeder Landesmitgliederversammlung ist eine verpflichtende Dokumenta-
tion der Redebeiträge im Hinblick auf das Gender der Redner*in zu führen, um
sys-
tematische Diskriminierung auf Grund von Gender frühzeitig zu erkennen und die-
ser entgegenzuwirken. Zusätzlich wird empfohlen dies auch bei Aktiventreffen
auf Landesebene zu tun. Das GenderWatch-Team ist kein festes Team und für alle
Mitglieder offen. Es wird zu Beginn der Veranstaltung durch offene Wahl bestä-
tigt. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
§ 6 Aktiventreffen
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbände, 5% der Mitglieder oder auf Be-
schluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei Wo-
chen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine Einla-
dungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster Tagesordnungs-
punkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.(2) Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht widerspre-
chen darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem Aktiven-
treffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage vor
dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und
des Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die Mitglieder-
versammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die Schwerpunkte
der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen Schwer-
punkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden. Dafür
bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung des jeweiligen Jahres ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und
vier Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Spre-
cher*innen, einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Ge-
schäftsführer*in. Die Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand,
die Beisitzer*innen, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenvertei-
lung muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen Landesmitgliederver-
sammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit
endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl. Der
Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung gegenüber rechen-
schaftspflichtig.(5) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in
dasselbe Amt nur ein-
mal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksich-
tigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier Jahre nicht
über-
schreiten.
(6) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
- Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
- Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
- Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparla-
ment ist oder
- in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
(7) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Landesvorstandes ist
durch Antrag möglich. Es gelten die Antragsfristen und Mehrheitserfordernisse
von Satzungsänderungsanträgen (§ 16 Absatz 1). Der Antrag zur Abwahl kann nur
auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden. Eine außerordentliche
Landesmitgliederversammlung zur Behandlung des Antrags kann nach den Vor-
gaben des § 5 Absatz 3 beantragt werden.
(8) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesge-
schäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n Landesgeschäftsfüh-
rer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne Ta-
gesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung
werden den GJB – Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche
nach der LaVoSi digital zugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen The-
men treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen. Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos ge-
wählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
ein-
malig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Ak-
tiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV be-
antragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkann-
ten FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.§ 9 Bildungsteam
(1) Aufgaben des Bildungsteams:
1. Unterstützung des Landesvorstands bei der strategischen und methodi-
schen Weiterbildung der GRÜNEN JUGEND Berlin.
2. Sicherstellen von differenzierten Bildungsangeboten, welche für unter-
schiedliche Wissensstände geeignet sind. Bildungsangebote sollen inklu-
siv gestaltet werden.
3. 5. Methodische Unterstützung der Kreisverbände in ihrer Bildungsarbeit.
4. Sicherstellen eines nachhaltigen Wissenstransfers.
Koordination und bei Bedarf Durchführung der Bildungsangebote bei grö-
ßeren Veranstaltungen.
6. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung zieht das Bildungsteam inhaltliche Ex-
pert*innen oder Fachforen hinzu.
(2) Gemeinsam mit dem Landesvorstand koordiniert das Bildungsteam die Bil-
dungsarbeit des Landesverbands. Ziel ist es, die Basis zu stärken und eine
zielge-
richtete strategische Bildungsarbeit zu etablieren.
(3) Das Bildungsteam besteht aus sechs Personen. Zwei Landesvorstandsmitglie-
der werden durch den Landesvorstand entsannt und vier Basismitglieder durch
die Landesmitgliederversammlung gewählt. Das Team wird auf der Landesmit-
gliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sollten in der laufenden Amtszeit Men-
schen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem verbleiben-
den Bildungsteam über eine Ausschreibung das Team nachbesetzen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Aufgaben der Kreisverbände:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung der Kreisverbände und deren Mit-
gliedern.
2. Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
3. Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Kreisverbände stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen. Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Kreisverbände müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentli-
chen LMV beantragen. Kreisverbände werden mit einer absoluten von der LMV
anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist möglich. Die
anerkannten Kreisverbände sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf
der Webseite zu veröffentlichen. Die Auflösung von Kreisverbänden erfolgt auf
einer LMV mit satzungsändernder-Mehrheit.
(4) Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesvorstand jede Änderung der Zu-
sammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.Sie
sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen rechenschaftspflichtig
und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem Landesvorstand der GRÜNEN
JUGEND Berlin und dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜ-
NEN mitteilen.
(5) Kreisverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für Un-
tergliederungen treffen.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die
von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
- gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in innehaben
- oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
1. Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
2. Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
3. Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
4. Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
5. Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. Der Landesvorstand (LaVo)
3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern
eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
4. chen:
Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen ausspre-
1. Verwarnung
2. 3. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer
von zwei Jahren
4. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
5. Ausschluss aus dem Landesverband.§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer
von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemes-
senheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüs-
sen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanz-
wesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§13 Antrags- und Versammlungskommission
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission besteht aus vier
gleichberechtigten Mitgliedern, die von der ersten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für die Dauer von einem Jahr
gewählt werden.
(2) Die Antrags- und Versammlungskommission ist unabhängig und
ausschließlich an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen nicht Mitglied
des Landesvorstandes sein.
(4) Die Antrags- und Versammlungskommission organisiert die Antragsdebatte
der Landesmitgliederversammlung und unterstützt den Landesvorstand in der
Durchführung der Aufgaben nach §5 Absatz 7 dieser Satzung. Nähere
Bestimmungen sind der Geschäftsordnung § 10, Absatz (10) zu entnehmen.
§ 14 Delegierte zum Länderrat
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüs-
sel des Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Ein*e
Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle
wei-
teren Delegierten von der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§15Ostbeauftragte
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin wählt 2 Ostbeauftragte. Sie arbeiten an der Orga-
nisation vom Mitte-Ost-Kongress mit, achten auf eine angemessene Repräsenta-
tion von Ost-Interessen und vernetzen sich mit den Ost- Landesverbänden.(2)
Eine*r der Beauftragten ist aus der Mitte des Landesvorstands zu bestimmen,
muss aber durch die Landesmitgliederversammlung bestätigt werden. In begrün-
deten Fällen kann der Platz durch eine weitere Basisperson besetzt werden.
[§ 16 Mitte-Ost-AG]
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin unterstützt die Mitte-Ost-AG, orientiert sich an ih-
ren Empfehlungen und tritt für die Interessen der teilnehmenden Landesver-
bände auf Bundesebene ein.
(2) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet zwei Delegierte in die Mitte-Ost-AG.
1. Die Delegierten der Mitte-Ost AG werden auf der Landesmitgliederver-
sammlung gewählt.
2. Die Delegierten müssen Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin sein, eine der
delegierten Personen muss dem Landesvorstand angehören.
3. Per Beschluss des Landesvorstands können auch zwei Personen delegiert
werden, die nicht dem Landesvorstand angehören.
4. Bei der Wahl der Delegierten findet die Quotierung gemäß FINTA*-Statut
Anwendung.
§ 17 Versammlungen
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2) Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nur online stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelun-
gen eingehalten werden und die Abstimmungen transparent und offen durchge-
führt werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungs-
vorgang und das Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied
gem. § 14 Abs. 2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 18 Bildungsarbeit
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
ge-
stalten und allen Interessierten anzubieten.
§ 19 Auflösung der GRÜNEN JUGEND Berlin
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.§ 20 Nähere Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
1. Eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt.
2. eine Geschäftsordung, die den Ablauf und das Verfahren auf der Landes-
mitgliedersammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher bestimmt.
§ 21 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnung
(1) Die Satzung der GRÜNE JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit be-
schlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müs-
sen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsan-
träge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederver-
sammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sind Teil dieser Satzung.
(3) Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der Landesmitglie-
derversammlung in Kraft.
§ 22 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 06.Oktober 2024 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Sta-
tut der GRÜNEN JUGEND Berlin
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte Frauen, inter,
nicht-binäre, trans und agender Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den ge-
schäftsführenden Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den
Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt, verringert sich die
Zahl ih-
rer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung unterschritten wurde,
steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich
bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frau, inter, nicht-binäre, trans
und
agender Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Person, so muss im Anschluss der
Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau, inter, nicht-binäre, trans und
agen-
der Person besetzt werden. Ordentliche und Ersatzdelegiertenplätze sind insge-
samt quotiert zu besetzten. Für Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung
GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS 90/ Die Grünen vorgenommen werden, gelten die
Quotierungsregelungen aus der Bundesund Landessatzung von BÜNDNIS 90/
Die Grünen.
(2) Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA*-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen unter den Mitgliedern,
be-
schließen, ob sie ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(FINTA*-
Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede be-
handelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen bera-
ten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und
tei-
len nach Ende des FINTA* -Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die
Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA*
Fo-
rum teilnehmen, verantwortlich. Das FINTA* -Forum gilt als Teil des jeweiligen
Gre-
miums. Auf dem FINTA* -Forum können die anwesenden Frauen, inter, nicht-bi-
näre, trans und agender Personen:
a) über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, so-
weit vorher zu besetzende FIT-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA* -Votum)
beschließen,
c) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Veto (FINTA* -Veto) aus-
sprechen.(2) Öffnung von offenen Plätzen:
a. Sollte keine Frau, Inter, Nicht-binäre oder trans Person auf einen Frauen,
inter,
nicht-binäre, trans und agender Personenplatz (FINTA* -Platz) kandidieren oder
gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
b. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frauen, inter, nicht-
binäre,
trans und agender Person auf einem FINTA* -Platz kandidiert oder gewählt wurde,
aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen, inter,
nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt werden müssen (vgl. §1), unbe-
setzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA* - Forum aufgehoben wer-
den.
c. Das FINTA* -Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, blei-
ben auch diese Plätze unbesetzt.
(3) Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA* -Votum) /
Frauen,
Inter und Trans*Veto (FINTA* Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen berühren, oder von denen diese
besonders betroffen sind, haben die Frauen, Inter und Trans * die Möglichkeit,
vor
der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den
Frauen, Inter und Trans*Personen durchzuführen. Es kann ein FINTA* -Votum, ein
FINTA* -Veto oder ein FINTA*-Votum verbunden mit einem FINTA* -Veto be-
schlossen werden. Ein FINTA* -Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die
Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten
die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA* Forums und
der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FINTA* – Veto auf-
schiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst
bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes FINTA*
– Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen auf die Hälfte
der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelis-
ten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung.
In
Bereichen, in denen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
unter-
repräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
einge-
stellt, bis die Parität erreicht ist.(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur
eine Stelle vergeben, so kann diese von
§ 4 Einstellungspraxis, Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen, in-
ter, nicht-binäre, trans und agender Personen mindestens die Hälfte der Teilneh-
mer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen bei gleicher Qualifikation
bevor-
zugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin, z.B. bei Aktiventreffen, Seminaren oder Podiumsdiskussio-
nen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der eingeladenen Referent*in-
nen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen sind.
§ 6 Frauen, inter-, trans- und genderpolitisches Team
Nach der Wahl des Landesvorstandes werden in einem gesonderten Wahlgang
ein aus zwei Personen bestehendes Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
und genderpolitisches Team gewählt, wobei eine Person Mitglied des Landesvor-
standes sein muss. Das Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender und
gender-
politische Team fungiert als Koordination aller frauen-, inter-, trans- und
gender-
politischen Belange. Es ist darüber hinaus angehalten, in regelmäßigen Abständen
Frauen-Inter-Trans*treffen einzuberufen. Diese dienen als Vernetzungsinstru-
ment der gezielten Frauen sowie Inter-und Trans*förderung. Das frauen-, inter-
,
trans- und genderpolitische Team ist für die Ausrichtung der Frauen-Inter-
Trans*vollversammlung verantwortlich, der es Rechenschaft schuldig ist. Ferner
ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für Frauen, inter, nicht-binäre, trans
und
agender und genderpolitische Fragen innerhalb des Verbandes und repräsentiert
die GRÜNE JUGEND Berlin in Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender und
genderpolitischen Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für
die frauen-*, inter-, nicht-binäre-, trans- und genderpolitische Vernetzung zu
Bünd-
nis 90/Die Grünen Berlin.
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung
(1) Die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen Vollversammlung
(FINTA*VV) tagt in der Regel einmal im Jahr.
(2) Die FINTA*VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder
5% der Mitglieder die sich als bzw. Inter- und Trans Person definieren
einberufen
werden.
(3) Die FINTA*VV ist in der Regel schriftlich von Frauen, inter, nicht-binäre,
trans
und agender Personen des Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Woche einzuladen.(4) Stimmberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder der GJB die sich als Frauen,
inter, nicht-binäre, trans oder agender Personen definieren. Alle anwesenden
Per-
sonen, die sich als Frau, intergeschlechtlich, nichtbinär oder transgeschlechtlich identifizieren, haben Rederecht.
(5) Beschlüsse der FINTA*VV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(6) Aufgaben der FINTA*VV sind:
1. Kontrolle des frauen-, inter-
, nicht-binäre, trans- und genderpolitischen Teams
2. Initiierung frauen-, inter-, nicht-binäre, trans- und genderpolitischer
Maßnahmen
3. Kontrolle der Einhaltung frauen-, nicht binäre, inter-, trans- und
genderpoliti-
scher Grundsätze in allen Bereichen der GJB
4. die FINTA*VV entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV.
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
Per-
sonen jeden Geschlechts und Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren,
be-
zeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. Die GRÜNE JUGEND ak-
zeptiert und respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise Frauen* um darauf hinzuweisen, dass die Kate-
gorie „Frau“ sozial konstruiert ist.
Erfolgt mündlich